Leistungskatalog
zum
Verwaltungsvertrag
Der
Leistungskatalog spezifiziert die
Grundleistungen
der Verwaltung
(Teil A);
Pflichten der
Eigentümer (Teil
B);
Zusatz-/Mehrleistungen
der Verwaltung
(Teil C);
denn
ein festes Verwalterentgelt bedingt
einen feststehenden Leistungsumfang.
A)
Grundleistungen
Zu
den Grundleistungen der Verwaltung gehören
insbesondere die unabdingbaren,
in den §§ 27 und 28 WEG aufgeführten
gesetzlichen Aufgaben.
Die
Grundleistungen sichern der
Eigentümergemeinschaft eine
sachgerechte Verwaltung der
gemeinschaftlichen Belange. Dieser
Aufwand ist mit dem vereinbarten, pauschalen
Verwaltungsentgelt abgegolten.
1.
Wirtschaftsplan
Aufstellen
eines Wirtschaftsplanes je Wirtschaftsjahr
einschließlich Ausweis der Verteilung je
Kostenart, in Form von Einzel-Wirtschaftsplänen
je Sonder-/Teileigentum. Über die Annahme
des Wirtschaftsplanes entscheidet die
nächste Eigentümerversammlung
durch Stimmenmehrheit, sofern nicht in der
Gemeinschaftsordnung oder durch Beschluss
eine andere Regelung festgelegt
ist.
2.
Jahresabrechnung und Bericht
a)
Jahres-Abrechnung
Erstellen
einer jährlichen Abrechnung über die
tatsächlichen Wohnungsgeld- Einnahmen
und Ausgaben des Vertragszeitraumes
als Gesamt- und Einzelabrechnung je
Sonder-/Teileigentum, ohne
getrennten Ausweis der Mehrwertsteuer
und der Verrechnungskonten.
b)
Einsicht in
Unterlagen
Sämtliche
Unterlagen und Belege stehen allen
Miteigentümern zur Einsichtnahme
innerhalb der Bürozeiten - nach
vorheriger Terminvereinbarung
- im Büro der Verwaltung zur Verfügung.
3.
Eigentümerversammlung und
Niederschrift
a)
Eigentümerversammlung
Einladen
und Durchführen einer Eigentümerversammlung
mit den dazu notwendigen
Vorbereitungsarbeiten zu einem
zumutbaren Zeitpunkt an einem Werktag.
b)
Einladung
zur Versammlung
Die
Einladung wird jedem Eigentümer ohne
besonderen Nachweis an die letzte,
schriftlich gemeldete Adresse
zugessandt.
c)
Vorsitz und
Niederschrift
Die
Verwaltung oder deren Beauftragter
führt den Vorsitz in der Eigentümerversammlung,
gibt ihre Empfehlung zu den einzelnen
Punkten der Tagesordnung und sorgt für eine
ordnungsgemäße Niederschrift.
4.
Ganzjährige Beratung
Die
Eigentümergemeinschaft und der
Verwaltungsbeirat erhalten zur Lösung
der gemeinschaftlichen Belange
die Beratung aus der langjährigen
Erfahrung der Verwaltung.
5.
Hausordnung
Die
Verwaltung sorgt für die Durchführung der
beschlossenen Haus-/Nutzungsordnungen.
Verstöße gegen die Haus-/Nutzungsordnungen,
die schriftlich
gemeldet werden, mahnt die Verwaltung bei
dem für die Störung verantwortlichen
Eigentümer mündlich oder schriftlich
unter Angabe des Namens des Beschwerdeführers
ab.
Die
nächste Eigentümerversammlung
wird unterrichtet, wenn die Abmahnung ohne
Erfolg blieb.
6.
Verträge für die Gemeinschaft
a)
Abschluß von
Verträgen
Abschließen
und Kündigen von Wartungs- und Lieferanten-,
Versicherungs- und Dienstleistungs-verträgen
im Namen der Eigentümergemeinschaft.
b)
Zustimmung
bei Verkäufen
Von der Verwaltung
ist im Falle entsprechender Vereinbarung
nach §12 WEG die Zustimmung zur Veräußerung
des Sondereigentums zu versagen, wenn
Tatsachen bekannt sind, die begründeten
Zweifel erkennen lassen, daß der Erwerber
sich nicht in die Gemeinschaft einfügt oder seine
finanziellen Verpflichtungen
gegenüber der Gemeinschaft nicht erfüllt.
7.
Überwachung der Dienstkräfte
Betreuen,
Überwachen und Beraten des Hausmeisters
und anderer Dienstkräfte der
Eigentümergemeinschaft.
8.
Geldverwaltung
Führen
der auf den Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft
lautenden Bankkonten oder
Treuhandkonten (Giro- und
Rückstellungs-Konten etc.).
Verwalten
der gemeinschaftlichen Gelder auf Konten
bei einem mit der Gemeinschaft vereinbarten
Institut.
9.
Rechnungskontrolle und -anweisung
Rechnerische
und sachliche Prüfung aller Lieferanten-,
Dienstleisungs-und Reparatur-Rechnungen,
Hauswart- und Münzgeldkassen.
10.
Buchführung
Einrichten
einer übersichtlichen, kaufmännisch
ordnungsgemäß geführten Buchhaltung
in dem Vertragszeitraum nach den Bestimmungen
des Wohnungseigentumsgesetzes,
getrennt für jede Eigentümergemeinschaft.
Insbesondere:
-
Führen und Abrechnen von - Hausgeldkonten
je Sonder-/Teileigentum; - Einnahmekonten
für Erträge; - Ausgabekonten
je Kostenart, ohne Ausweis der Mehrwertsteuer - Rückstellungskonten
einschließlich Anlage der Mittel; - Personalkonten
für die Mitarbeiter der Gemeinschaft; - Verrechnungskonten
für Versicherungsschäden am
gemeinschaftlichen Eigentum
bis zur Erstattung der
verauslagten Beträge; - Mitbuchen der
Einnahmen und Ausgaben auf dem Bankkonto; - Überwachen der
pünktlichen Wohnungsgeldzahlung; - Veranlassen der
jährlichen Ablesung des Wärmeverbrauchs,
Melden der Gesamt-Heizkosten an das von
der Gemeinschaft beauftragte
Serviceunternehmen, Einbuchen der von
diesem Unternehmen errechneten
Einzelkosten je Sonder-/Teileigentum
in die Einzel-Jahresabrechnung;
11.
Technische Kontrollen am
Gemeinschaftseigentum
a)
Anwesenheit
vor Ort
Zur Werterhaltung
und um entstehende Schäden frühzeitig
zu erkennen, technische Überprüfung
des Gemeinschaftseigentums durch
jährliche Begehung der Wohnanlage
neben Zwischenprüfungen und
Ortsterminen.
b)
Sonderfachleute
Soweit notwendig,
Beiziehen von Sonderfachleuten auf
Kosten der Gemeinschaft nach Zustimmung des
Verwaltungsbeirates.
12.
Beratung zur Auftragsvergabe
a)
Beratung
Beraten bei der
Auswahl der technischen Lösungen,
Mitwirken bei den Preisverhandlungen
und Vergabe von Aufträgen für das
Gemeinschaftseigentum.
b)
Klärung
Klärung der
Zuständigkeiten bei Schäden am
Sonder-/Gemeinschaftseigentum.
c)
Schadensminderung
Beraten der
Wohnungseigentümer zur
Schadensminderung und -beseitigung.
13.
Auftragsvergabe
a)
Schriftaufträge
Erstellen der
schriftlichen Aufträge im Namen und für
Rechnung der Eigentümergemeinschaft.
b)
Veranlassungen
Veranlassen der
Bauverträge, der Bauleitung und
-überwachung einschließlich Aufmaß und
Rechnungs-kontrolle bei Instandhaltungs-
und Instandsetzungsmaßnahmen nach
vorheriger Beschlussfassung.
14.
Überwachung
Terminüberwachung
bei Angeboten, Aufträgen, Ausführungen,
Schlußrechnungen.
15.
Sofortmaßnahmen
a)
Einleiten
von Sofortmaßnahmen
in dringenden Fällen wie Rohrbruch-, Brand-,
Sturmschäden.
b)
Versicherungen
Schadensmeldung
an die Versicherung bei Schäden am
Gemeinschaftseigentum.
16.
Schlüssel-Bestellungen
Beschaffen
von Schlüsseln und Schließzylindern aus der
Sicherheitsschließanlage für das
Sonder-/Teil-/Gemeinschaftseigentum.
17.
Sicherheitseinrichtungen
Veranlassen
der Prüfung und Wartung von Sicherheitseinrichtungen
durch Handwerker, Sachverständige
und Technischen Überwachungsverein
(TÜV) z.B. an
-
der Heizung (Sicherheitsventile,
Abgaswert, Druck- und Heizölbehälter) -
den Aufzügen (Haupt- und Zwischenprüfungen,
sowie Noteinrichtungen) -
den Blitzschutzanlagen (Hauptprüfungen,
Reparatur nach Dachsanierungen) -
den Lüfteranlagen (z.B. in Tiefgaragen,
Läden- und Kellerräumen) -
den Notbeleuchtungen (in Haus und Tiefgarage) -
den kraftbetätigten Garagentoren - den
Brandschutzeinrichtungen einschließlich
Feuerwehrzufahrten und Fluchtwegen,
Druckprüfung der Feuerlöscher,
Löschwassersteigleitungen, Kontrolle
der Brandschutztüren und Rauchabzugklappen
in den Treppenhäusern etc. -
Terminvereinbarungen,
Mängelbeseitigung und Abrechnung
mit den Beteiligten.
18.
Allgemeine Verwaltung
Telefon-
und Schriftverkehr mit den Wohnungseigentümern,
Behörden, Handwerkern und Dritten, für
gemeinschaftliche Belange.
Büroleistungen,
wie Porto, Telefon, Kopien und
Dienstfahrten, soweit sie von der Verwaltung
im Rahmen der aufgeführten
Grundleistungen veranlaßt wurden, sind
mit dem pauschalen Verwaltungsentgelt
abgegolten und werden nicht gesondert
berechnet.
B)
Pflichten der Wohnungseigentümer
Die
Wohnungseigentümer sind verpflichtet:
1.
Übergabe der Unterlagen
Der
Verwaltung sind rechtzeitig vor Beginn der
Tätigkeit sämtliche zu einer
ordnungsgemäßen Arbeit erforderlichen
Unterlagen, in geordneter Form
auszuhändigen, insbesondere:
-
Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung; -
Aktuelle Stammdaten (Eigentümerlisten,
Adressen, Wohnungs-Nr., Wohnflächen); -
Die gesamten Original-Beschlußprotokolle
der Eigentümerversammlungen; -
Alle z.Zt. bestehenden Verträge, die
mit Dritten im Namen der Gemeinschaft
abgeschlossen wurden; -
Den gültigen Wirtschaftsplan und die letzte
Jahresabrechnung; - Vom Beirat geprüfte
Belege in geordneter und
zusammengestellter Form einschließlich Geldbe-stands-Nachweis über
gemeinschaftliche Gelder in spezifischer Form.
2.
Schadensmeldung
Erkannte
Schäden am Gemeinschaftseigentum, auch
im Bereich des Sondereigentums, sind vom
Miteigentümer der Verwaltung
unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
3.
Zutritt zum Sonder-/Teileigentum
Den
Zutritt zum Sondereigentum nach
vorheriger Terminanmeldung durch
die Verwaltung oder Dritte für Ablese-,
Überprüfungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
am Sonder-/Gemeinschaftseigentum
sicherzustellen.
4.
Hausordnung
Für
die Einhaltung der jeweils gültigen
Hausordnung der Gemeinschaft, insbesondere
bei Vermietung, zu sorgen. Die Hausordnung
der Eigentümergemeinschaft ist als
Bestandteil in den Mietvertrag aufzunehmen.
5.
Namensschilder
Die
Namensschilder (Klingel, Briefkästen
usw.) sind unverzüglich und einheitlich
nach bestehendem Muster von jedem
Eigentümer bzw. Vermieter auf eigene
Kosten anbringen zu lassen, andernfalls
erledigt dies der Hausmeister ohne
weitere Abmahnung zu Lasten der
Jahresabrechnung des säumigen
Eigentümers.
6.
Wertverbesserungen
Um
eine Unterversicherung zu vermeiden,
sind Wertverbesserungen im
Sondereigentum, die über die Ausstattung
gemäß Baubeschreibung hinausgehen,
der Verwaltung unter Angabe der Werte
schriftlich mitzuteilen, sofern nicht
eine gesonderte Regelung besteht.
7.
Weiterveräußerung
a)
Rechte und
Pflichten
Bei Weiterveräußerung
hat der Veräußerer mit dem Rechtsnachfolger
zu vereinbaren, daß mit dem Eigentumsübergang
alle Ansprüche und Verpflichtungen aus
der Mitgliedschaft in der Eigentümergemeinschaft
einschließlich dem Anteil an der
Instandhaltungsrückstellung auf den
Erwerber übergehen.
b)
Gemeinsame
Erklärung
Der Veräußerer
ist verpflichtet, unverzüglich die
vollständig ausgefüllte, von Veräußerer
und Erwerber unterschriebene
"Gemeinsame Erklärung" bei der
Verwaltung zu hinterlegen und der
Verwaltung das verbindliche Datum
des Eigentumsüberganges schriftlich
bekanntzugeben.
Guthaben/Fehlbeträge/Sonderumlagen haben
Veräußerer und Erwerber untereinander
abzurechnen. Ein Anspruch an die
Gemeinschaft auf zeitanteilige
Abrechnung bzw. Aufteilung besteht nicht.
Der Veräußerer
ist verpflichtet, seinem Rechtsnachfolger
alle Verwaltungsunterlagen (z.B.
Versammlungs-protokolle,
Teilungserklärungen, Abrechnungen,
Wirtschaftspläne etc.) auszuhändigen.
8.
Personenmehrheit
Sind
mehrere Personen Eigentümer
eines Wohnungseigentumes
(Erbengemeinschaften, Eheleute
usw.), so ist die Miteigentümergruppe
ohne weitere Aufforderung
verpflichtet, der Verwaltung schriftlich
einen Bevollmächtigten zu benennen,
der berechtigt ist, Willenserklärungen
und Zustellungen, die im Zusammenhang
mit dem Wohnungseigentum stehen,
verbindlich für sie entgegenzunehmen
und abzugeben. Gleiches gilt für
Miteigentümer, die sich durch Dritte
vertreten lassen oder sich mehr als 3 Monate
im Jahr im Ausland aufhalten.
9.
Zustellungsbevollmächtigung
Der
Verwaltung werden Aufwendungen auch für
beauftragte Verfahrensbevollmächtigte,
die ihr als Beteiligte oder
Zustellungsbevollmächtigte an
einem Verfahren gemäß §§18 und 43 WEG
entstehen, unverzüglich erstattet. Dies
gilt auch, wenn in der richterlichen Entscheidung keine Erstattung von außergerichtlichen
Kosten angeordnet ist.
C)
Zusatz-/Mehrleistungen
Zusatzleistungen
(Gesetzlich
nicht geforderte - freiwillige -
Leistungen.)
Die
Verwaltung ist bereit, weitere Leistungen
zu erbringen, um den Eigentümern eine
umfassende Information und
Werterhaltung des Grundbesitzes zu
bieten.
Die
Zusatzleistungen sind kostenfrei und
mit dem pauschalen, jährlich zwischen
Eigentümerversammlung und
Verwaltung vereinbarten
Verwaltungsentgelt abgegolten.
Z
1 - Niederschrift
Jedem
Wohnungseigentümer wird eine Kopie
der Beschlüsse der Eigentümerversammlung ohne besonderen Nachweis an die letzte,
schriftlich gemeldete Adresse
übersandt.
Z
2 - Instandhaltungsrücklage
Die
Anlage der angesparten
Instandhaltungs-Rückstellungen werden
dem Verwaltungsbeirat bei der Belegprüfung
nachgewiesen.
Z
3 - Einsicht in Unterlagen
Jeder
Miteigentümer erhält Einsicht in
alle Unterlagen der Gemeinschaft
innerhalb der Bürozeiten (nach
vorheriger Terminvereinbarung)
im Büro der Verwaltung. Diese Regelung
ersetzt das Auslegen der Belege zur
Eigentümerversammlung.
Z
4 - Tagesordnung zur Eigentümerversammlung
Der
Inhalt der Tagesordnung wird gemeinsam
mit dem Verwaltungsbeirat abgesprochen
und festgelegt.
Z
5 - Beschlußentwürfe
Um
einen zügigen und reibungslosen
Ablauf in der Eigentümerversammlung
sicherzustellen, bereitet die
Verwaltung, soweit möglich,
Beschlußentwürfe zu den einzelnen
Punkten der Tagesordnung vor.
Z
6 - Belegprüfung durch den Beirat
Die
zur Belegprüfung notwendigen
Unterlagen und Belege werden dem
Verwaltungsbeirat, in den Räumen
der Verwaltung, für die jährliche
Belegprüfung zur Verfügung gestellt.
Z
7 - Hausordnung
Die
erste Haus-/Nutzungsordnung wird von der
Verwaltung zur Beschlußfassung
vorbereitet.
Z
8 - Schätzung für die Instandhaltung/Instandsetzung
Beratung
durch die Verwaltung über kurz- und mittelfristigen
Bedarf der Instandhaltung und Instandsetzung
einschließlich Berechnen der dazu
notwendigen Finanzmittel.
Mehrleistungen
Es
kann vorkommen, daß durch einzelne
Miteigentümer, Dritte oder durch
umfangreiche Instandsetzungen für
die Gemeinschaft zusätzlicher Aufwand
ausgelöst wird, der von der Verwaltung bei
Vertragabschluß nichtkalkulierbar
ist.
Diese
Mehrleistungen werden von der Verwaltung
gesondert abgerechnet und soweit
möglich und vereinbart, dem verantwortlichen
Miteigentümer direkt weiterbelastet.
M
1 - Mahnungen
Mahnungen
und Abmahnungen an säumige/verantwortliche
Miteigentümer.
Zu
Lasten des Verursachers. Je EURO 10,00
M
2 - Eigentumswechsel
Bearbeiten
von Eigentumswechsel (z.B. Information
des Erwerbers, ändern der Stammdaten,
Auskünfte/Einsicht in die Unterlagen
usw.) und - falls erforderlich - Zustimmung
zum Verkauf gemäß §12 WEG vor dem Notar.
Zu
Lasten des Verkäufers. Euro
60,00 zuzüglich der jeweils gesetzlich
geltenden Mehrwertsteuer. Hinzu
kommen möglicherweise Notar und
Beglaubigungskosten.
M
3 - Gerichtsverfahren / Mahnverfahren
Sollte
die Verwaltung mit Rechtsstreitigkeiten,
Gutachtenerstellung, Einholen von
Plänen, Auskünften, Grundbuchauszügen,
Vermessung o.ä auf Wunsch der Mehrheit der
Eigentümer durch entsprechenden
Beschluss
beauftragt werden, so ist sie berechtigt,
für die Durchführung / Überwachung /
Beratung, einen Rechtsanwalt zu
beauftragen.
Die
Rechtsstreitigkeiten vor Gericht werden
von einem von der Verwaltung beauftragten
Rechtsanwalt durchgeführt.
Abrechnungsgrundlage ist das
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
(RVG). Die Auswahl des Rechtanwaltes (außer
Mahnverfahren) obliegt der Gemeinschaft.
M
4 - Zusätzliche Eigentümerversammlung
Für
zusätzliche Eigentümerversammlungen
wird eine Gebühr von EURO 150,00 zuzüglich
der gesetzlichen Mehrwertsteuer
erhoben.
M
5 - Kopien
Erstellung
von Kopien die nicht zur ordnungsgemäßen
Verwaltung gehören (z.B. Anforderung
einer Kopie der Teilungserklärung)
Vereinbarte
Vergütung: Euro 0,30 je Kopie zzgl. der
gesetzlichen Mehrwertsteuer
M
6 - Sonderaufgaben
Sonderaufgaben,
die dem Verwalter durch Beschluss der
Eigentümerversammlung außerhalb
der normalen Verwaltertätigkeit
entstehen.
Vereinbarte
Gebühr: Euro 60,00 - Stundensatz + Auslagenersatz
zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer
M
7 - Rundschreiben
Vervielfältigen
von Rundschreiben und Informationsschreiben,
die nicht im Rahmen ordnungsgemäßer
Verwaltung anfallen: Euro 0,30 je
Kopie zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
|